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Benefits und Steuern

Gruppen­unfall­versicherung: Schutz rund um die Uhr für Ihr Team

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Ihr Team bei der Arbeit und auf dem Weg dorthin. Ein Sturz von der Leiter am Wochenende, ein Fahrradunfall im Urlaub oder ein Ausrutscher beim Sport sind nicht versichert. Eine Gruppenunfallversicherung schließt diese Lücke für wenig Geld, und der Fiskus macht es Ihnen leicht.

Von Alexander SöllnerStand: 20. Oktober 202610 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Ratgebers
  1. Die Lücke der gesetzlichen Unfallversicherung
  2. Was eine Gruppenunfallversicherung leistet
  3. Steuer und Sozialversicherung: Wer hat die Rechte?
  4. Für wen sich der Schutz besonders lohnt
  5. Gruppenunfall und Berufsunfähigkeit: der Unterschied
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass ihr Team über die Berufsgenossenschaft gut abgesichert ist. Das stimmt, solange der Unfall bei der Arbeit oder auf dem direkten Weg dorthin passiert. Für alles andere, also für den weitaus größten Teil des Lebens, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nichts.

Die Lücke der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten (§§ 8 und 9 SGB VII). Ein Unfall in der Freizeit ist kein Arbeitsunfall, egal wie schwer die Folgen sind. Dann bleibt nur die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung, und die ist an strenge Voraussetzungen gebunden und meist niedrig.

8,72 Mio.Unfälle mit Verletzten in Deutschland im Jahr 2011
rund 5,9 Mio.davon in Heim und Freizeit
gut 1 Mio.bei der Arbeit

Die Zahlen stammen aus der letzten großen Hochrechnung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Dazu kamen rund 1,4 Millionen Unfälle in Schulen und etwa 400.000 Verletzte im Straßenverkehr. Die Größenordnung ist eindeutig: Die meisten Unfälle passieren dort, wo die Berufsgenossenschaft nicht zuständig ist.

Was eine Gruppenunfallversicherung leistet

Bei einer Gruppenunfallversicherung schließen Sie als Arbeitgeber einen Vertrag für Ihr Team ab. Versichert sind alle gemeldeten Mitarbeiter, rund um die Uhr und weltweit, beruflich und privat. Typische Leistungen sind:

  • Invaliditätsleistung: eine Einmalzahlung bei bleibenden Unfallfolgen, oft mit Progression, sodass schwere Fälle überproportional abgesichert sind.
  • Unfallrente: eine monatliche Rente ab einem bestimmten Invaliditätsgrad.
  • Todesfallleistung für die Hinterbliebenen.
  • Krankenhaustagegeld, Bergungskosten und kosmetische Operationen, je nach Tarif.
  • Reha-Management: Unterstützung bei der Rückkehr in den Beruf, die auch Ihnen als Arbeitgeber hilft.

Für Ihre Mitarbeiter ist das ein Benefit, den sie im Ernstfall deutlich spüren. Für Sie ist es ein Signal, dass Sie über den Arbeitsplatz hinaus an Ihr Team denken.

Steuer und Sozialversicherung: Wer hat die Rechte?

Ob Ihre Mitarbeiter im Vertrag namentlich genannt sind, spielt für die Steuer keine Rolle. Entscheidend ist, wer die Rechte aus dem Vertrag ausüben darf: nur Sie als Arbeitgeber oder Ihre Mitarbeiter selbst. Danach richtet sich, ob die Beiträge sofort oder erst im Leistungsfall zu Arbeitslohn werden. Es gibt also zwei Wege.

Weg 1: Nur Sie üben die Rechte aus

In den Musterbedingungen der Versicherer ist das der Normalfall: Die Rechte aus dem Vertrag stehen ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu, auch wenn der Unfall einem Mitarbeiter zustößt. Der Versicherer zahlt die Leistung an Sie, und Sie geben sie an Ihren Mitarbeiter weiter. So ist auch unsere Gruppenunfallversicherung über die WWK Allgemeine gestaltet: Die Rechte liegen bei Ihnen, einen Direktanspruch der Mitarbeiter gibt es nicht.

Solange kein Unfall passiert, sind die Beiträge für Ihre Mitarbeiter kein Arbeitslohn. Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen laufend nicht an, egal wie hoch der Beitrag ist. Steuerfrei ist der Schutz damit aber nicht, die Besteuerung verschiebt sich auf den Leistungsfall:

  • Bekommt ein Mitarbeiter eine Leistung, werden die bis dahin für seinen Schutz gezahlten Beiträge zu Arbeitslohn, höchstens in Höhe der ausgezahlten Leistung. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden.
  • Bei Schutz rund um die Uhr gilt ein Fünftel der Beiträge als steuerfreier Reisekostenersatz, versteuert werden also 80 %. Die Beiträge dürfen anhand des zuletzt gezahlten Beitrags hochgerechnet werden, bereits versteuerte Beiträge zählen nicht noch einmal.
  • Auf diesen Betrag fallen Lohnsteuer und in der Regel auch Sozialabgaben an, in der Sozialversicherung als Einmalzahlung. Bestand der Schutz länger als ein Jahr, gilt der Betrag als Vergütung für mehrere Jahre und wird nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert, seit 2025 allerdings erst über die Einkommensteuererklärung Ihres Mitarbeiters.
  • Ob Sie diesen Betrag stattdessen pauschal mit 20 % versteuern und damit auch die Sozialabgaben vermeiden dürfen, ist seit dem Wegfall der Höchstgrenze 2024 gut vertretbar, von der Finanzverwaltung aber noch nicht abschließend geklärt. Wer das nutzen will, holt vorher eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt und eine Entscheidung der Krankenkasse ein.
  • Die Versicherungsleistung selbst, etwa die Invaliditätssumme, wird nicht besteuert.

Rechenbeispiel Weg 1: 20 € Beitrag pro Kopf und Monat

Laufende Kosten pro Kopf und Monat
20,00 €
Lohnsteuer und Sozialabgaben darauf
0,00 €
Unfall nach zehn Jahren: gezahlte Beiträge für diesen Mitarbeiter
2.400,00 €
Steuerfreier Reisekostenanteil 20 %
−480,00 €
Arbeitslohn im Leistungsfall
1.920,00 €
Beispiel: Invaliditätsleistung, unversteuert
100.000,00 €

Beitrag einschließlich Versicherungsteuer, Schutz rund um die Uhr. Unsere Gruppenunfallversicherung über die WWK Allgemeine gibt es ab ca. 20 € pro Kopf und Monat, der tatsächliche Beitrag hängt von Leistungen und Berufsgruppe ab. Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen nur auf die 1.920 € an, nach den persönlichen Merkmalen Ihres Mitarbeiters.

Weg 2: Ihre Mitarbeiter haben einen eigenen Anspruch

Räumt der Vertrag Ihren Mitarbeitern einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer ein, sind die Beiträge sofort Arbeitslohn. Sie können die Lohnsteuer darauf pauschal mit 20 % übernehmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschaler Kirchensteuer. Im Leistungsfall ist dann nichts mehr zu versteuern.

§ 40b Abs. 3 EStG, Stand 2026

Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind.

Die frühere Höchstgrenze von 100 € pro Kopf und Jahr hat das Wachstumschancengesetz ab 2024 gestrichen. Bemessungsgrundlage ist der Beitrag einschließlich Versicherungsteuer. Der Anteil, der auf Unfälle bei beruflichen Auswärtstätigkeiten entfällt, gilt als steuerfreier Reisekostenersatz und mindert die Bemessungsgrundlage. Die Finanzverwaltung lässt zu, ihn mit 20 % des Gesamtbeitrags anzusetzen.

In der Sozialversicherung sind pauschal versteuerte Beiträge beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV). Eine Betragsgrenze gibt es auch hier nicht, die AOK zeigt die Beitragsfreiheit an einem Beispiel mit 300 € pro Kopf und Jahr. Zwei Voraussetzungen müssen stimmen: Sie zahlen die Beiträge zusätzlich zum Lohn, und Sie rechnen die Pauschalsteuer mit der laufenden Lohnabrechnung ab. Wandeln Ihre Mitarbeiter dagegen Lohn in Beiträge um, bleiben diese sozialversicherungspflichtig, auch wenn sie pauschal versteuert werden.

Rechenbeispiel Weg 2: 10 Mitarbeiter, 20 € Beitrag pro Kopf und Monat

Jahresbeitrag für 10 Mitarbeiter
2.400,00 €
Steuerfreier Reisekostenanteil 20 %
−480,00 €
Pauschale Lohnsteuer 20 % auf 1.920,00 €
384,00 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Pauschalsteuer
21,12 €
Sozialabgaben darauf
0,00 €
Ihre Kosten im Jahr
2.805,12 €
pro Kopf und Monat
23,38 €

Gleicher Beitrag wie im Beispiel zu Weg 1, einschließlich Versicherungsteuer, Schutz rund um die Uhr, ohne pauschale Kirchensteuer. Weg 2 kostet Sie damit laufend rund 3,38 € pro Kopf und Monat mehr, dafür ist im Leistungsfall nichts mehr zu versteuern. Der tatsächliche Beitrag hängt von Tarif und Leistungen ab.

Beiträge und Pauschalsteuer sind für Ihren Betrieb Betriebsausgaben. Für Ihre Mitarbeiter bleibt der Schutz ohne jeden Abzug, auch im Leistungsfall.

Alternative: Unfallschutz als Sachbezug

Haben Ihre Mitarbeiter einen eigenen Anspruch, ist der Unfallversicherungsschutz nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein Sachbezug (Schreiben vom 15. März 2022, Rn. 7). Zahlen Sie den Beitrag monatlich, kann er in die 50-Euro-Freigrenze passen. Dann sparen Sie sich auch die Pauschalsteuer. Der Beitrag zählt dann aber mit Sachbezugskarte und betrieblicher Krankenversicherung zur gemeinsamen Grenze. Bei Weg 1 brauchen Sie diesen Umweg nicht, dort fallen laufend ohnehin weder Steuer noch Sozialabgaben an.

Beide Wege im Vergleich

Gruppenunfallversicherung: Steuer und Sozialversicherung nach Vertragsgestaltung, Stand 2026
ThemaWeg 1: Rechte nur bei IhnenWeg 2: Anspruch der Mitarbeiter
Laufende Beiträgekein Arbeitslohn: keine Lohnsteuer, keine SozialabgabenArbeitslohn: pauschal 20 % Lohnsteuer, dann sozialabgabenfrei, wenn zusätzlich zum Lohn gezahlt
Im Leistungsfallgezahlte Beiträge werden Arbeitslohn, bei Schutz rund um die Uhr zu 80 %, höchstens bis zur Höhe der Leistungnichts mehr zu versteuern
Einmalleistung, etwa bei Invaliditätwird nicht besteuertwird nicht besteuert
Passt, wenndie laufenden Kosten möglichst niedrig sein sollenIhre Mitarbeiter ihre Ansprüche selbst geltend machen sollen und der Leistungsfall ohne Nachversteuerung ablaufen soll

Laufend ist Weg 1 die günstigere Lösung, weil weder Pauschalsteuer noch Sozialabgaben anfallen. Weg 2 kostet laufend die Pauschalsteuer, dafür haben Ihre Mitarbeiter einen eigenen Anspruch, und im Leistungsfall ist nichts mehr zu versteuern. Unsere Gruppenunfallversicherung über die WWK Allgemeine folgt Weg 1. Haben Sie schon einen Vertrag, prüfen wir, welche Variante er vorsieht, und rechnen den Unterschied durch.

Für wen sich der Schutz besonders lohnt

  • Handwerk und Bau: Wer körperlich arbeitet, hat nach einem Unfall in der Freizeit oft keine Alternative im eigenen Beruf. Mehr dazu im Ratgeber Mitarbeiter halten im Handwerk.
  • Pflege: Rücken, Knie und Schultern sind das Kapital Ihrer Pflegekräfte. Siehe Pflegekräfte halten.
  • Junge Teams: Wer viel Sport treibt und viel unterwegs ist, profitiert besonders vom Schutz rund um die Uhr.
  • Familienbetriebe: Fällt ein Schlüsselmitarbeiter länger aus, hilft das Reha-Management, ihn schneller zurückzubringen.

Gruppenunfall und Berufsunfähigkeit: der Unterschied

Eine Unfallversicherung zahlt nur nach einem Unfall. Die meisten Fälle von Berufsunfähigkeit haben aber andere Ursachen, vor allem Erkrankungen des Bewegungsapparats und psychische Erkrankungen. Wer die Arbeitskraft seines Teams umfassend absichern will, kombiniert die Gruppenunfallversicherung mit einer Berufsunfähigkeitsabsicherung über die Betriebsrente. Die Beiträge dafür bleiben wie bei der Betriebsrente steuerfrei und im Rahmen auch sozialabgabenfrei, die späteren Leistungen sind steuerpflichtig. Mehr dazu im Ratgeber Steuerfreie Benefits 2026.

Häufige Fragen

Was kostet eine Gruppenunfallversicherung pro Mitarbeiter?

Das hängt von den Leistungen, der Berufsgruppe und der Zahl der Versicherten ab. Unsere Gruppenunfallversicherung über die WWK Allgemeine gibt es ab ca. 20 € pro Kopf und Monat. Üben nur Sie die Rechte aus, kommen laufend weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben dazu. Haben Ihre Mitarbeiter einen eigenen Anspruch, kommt die Pauschalsteuer dazu, bei 20 € Beitrag rund 3,38 € pro Kopf und Monat.

Ab wie vielen Mitarbeitern ist eine Gruppenunfallversicherung möglich?

Je nach Versicherer schon ab zwei versicherten Personen. Die Pauschalsteuer von 20 % setzt voraus, dass mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Vertrag versichert sind.

Ist eine Gruppenunfallversicherung ohne Namensnennung steuerfrei?

Nicht automatisch. Ob Ihre Mitarbeiter im Vertrag namentlich genannt sind, spielt für die Steuer keine Rolle. Entscheidend ist, wer die Rechte aus dem Vertrag ausüben darf. Üben nur Sie als Arbeitgeber sie aus, sind die Beiträge laufend kein Arbeitslohn, es fallen also weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an. Im Leistungsfall werden die gezahlten Beiträge aber nachträglich versteuert. Die Besteuerung verschiebt sich also, sie entfällt nicht.

Gibt es eine Höchstgrenze für den Beitrag?

Nein. Üben nur Sie die Rechte aus, sind die Beiträge laufend kein Arbeitslohn, egal wie hoch sie sind. Beim Weg über die Pauschalsteuer hat das Wachstumschancengesetz die frühere Grenze (zuletzt 100 €, davor 62 € Durchschnittsbeitrag) ab 2024 gestrichen. Auch in der Sozialversicherung gibt es keine Betragsgrenze: Pauschal versteuerte Beiträge, die Sie zusätzlich zum Lohn zahlen, sind beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV). Voraussetzung ist, dass Sie die Pauschalsteuer mit der laufenden Lohnabrechnung abrechnen.

Sind die Leistungen aus der Versicherung steuerpflichtig?

Die Versicherungsleistung selbst, etwa die Invaliditätssumme, wird nicht besteuert. Üben nur Sie die Rechte aus, werden im Leistungsfall aber die bis dahin für den Mitarbeiter gezahlten Beiträge zu Arbeitslohn, höchstens in Höhe der Leistung und bei Schutz rund um die Uhr zu 80 %. Wurden die Beiträge dagegen schon laufend versteuert, etwa pauschal mit 20 %, ist im Leistungsfall nichts mehr zu versteuern. Eine Unfallrente aus einem eigenen Anspruch des Mitarbeiters wird mit dem Ertragsanteil besteuert.

Gilt der Schutz auch im Urlaub und beim Sport?

Ja, die Gruppenunfallversicherung gilt in der Regel weltweit und rund um die Uhr, also auch im Urlaub, beim Sport und im Haushalt. Einzelne Risiken wie bestimmte Extremsportarten können ausgeschlossen sein. Die genauen Bedingungen nennen wir Ihnen vor Abschluss.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter den Betrieb verlässt?

Der Schutz endet mit dem Arbeitsverhältnis. Neue Mitarbeiter werden einfach gemeldet und sind dann mitversichert.

Ersetzt die Gruppenunfallversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Nein. Die Unfallversicherung zahlt nur nach einem Unfall. Die meisten Fälle von Berufsunfähigkeit haben andere Ursachen, etwa Erkrankungen des Bewegungsapparats oder psychische Erkrankungen. Für diesen Schutz gibt es die Absicherung der Arbeitskraft über die Betriebsrente.

Was passt zu Ihrem Betrieb?

Drei kurze Fragen, dann sehen Sie Ihr Ergebnis. Ihr Rechenbeispiel mit Ihren Zahlen bekommen Sie per E-Mail, WhatsApp oder Rückruf, wie Sie möchten. Kostenlos und unverbindlich.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 40b EStG: Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
  2. Haufe: Wachstumschancengesetz, Überblick über die Änderungen für Arbeitgeber
  3. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SvEV: Beitragsfreiheit pauschal versteuerter Zuwendungen nach § 40b EStG
  4. AOK: Gehaltsextras als Sachbezüge, Beispiel Gruppenunfallversicherung mit 25 € im Monat (erstellt am 30.04.2026)
  5. § 8 SGB VII: Arbeitsunfall und Wegeunfall
  6. § 9 SGB VII: Berufskrankheit
  7. BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 7: Unfallversicherungsschutz als Sachbezug, bereitgestellt von der IHK München
  8. BMF-Schreiben vom 28.10.2009 zu Unfallversicherungen, über die Fachdatenbank von Haufe
  9. BAuA: Unfallstatistik 2011, Heim- und Freizeitunfälle (Pressemitteilung vom 20.09.2013)
  10. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2008, VI R 9/05: Arbeitslohn erst im Leistungsfall, begrenzt auf die Leistung (Leitsätze bei IWW)
  11. GDV: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2020), Musterbedingungen, Stand Juni 2025, Ziffer 12.1
  12. Haufe: Gruppenunfallversicherung in der Sozialversicherung
  13. Gleiss Lutz: Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug (Wachstumschancengesetz)
Alexander Söllner

Alexander Söllner

Gebundener Vermittler der WWK, Verkaufsleiter der WWK Lebensversicherung a. G. und Gründer von Team Söllner in Nürnberg. Mit seinem Team betreut er über 2.000 Kunden und berät inhabergeführte Betriebe und Geschäftsführer bundesweit zu Betriebsrente und Mitarbeiter-Benefits.

Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO, Vermittlerregister-Nr. D-G08B-2IOGA-98, einsehbar unter vermittlerregister.info.

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen mit Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung, Rechtsfragen zur betrieblichen Versorgung mit einer Kanzlei, zum Beispiel unserem Kooperationspartner KLEFFNER Rechtsanwälte.