Benefits und Steuern
50-Euro-Sachbezug: So nutzen Sie die Freigrenze richtig
50 € im Monat, ohne Lohnsteuer und ohne Sozialabgaben: Der Sachbezug ist der einfachste Benefit, den es gibt. Er hat aber Regeln, die es in sich haben. Ein Cent zu viel, eine falsche Karte oder eine Umwandlung von Gehalt, und der ganze Betrag wird steuerpflichtig.
Inhalt dieses Ratgebers
Der Sachbezug ist für kleine Betriebe der schnellste Weg zu einem spürbaren Benefit: jeden Monat ein fester Betrag, den Ihr Mitarbeiter im Supermarkt, beim Tanken oder im Restaurant ausgeben kann, ohne Abzüge. Damit das so bleibt, müssen drei Dinge stimmen: die Höhe, die Form und die Finanzierung.
Die Regel in einem Satz
Sachbezüge bleiben steuerfrei, wenn ihr Wert nach Abzug eventueller Zuzahlungen des Mitarbeiters insgesamt 50 € im Kalendermonat nicht übersteigt. Für Gutscheine und Geldkarten gilt das nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Was steuerfrei bleibt, ist auch in der Sozialversicherung kein Arbeitsentgelt. Für Ihren Mitarbeiter kommen also 50 € an, für Sie kostet es 50 € plus gegebenenfalls eine Gebühr des Kartenanbieters. Zum Vergleich: Damit bei Ihrem Mitarbeiter 50 € netto mehr ankommen, bräuchte er bei 3.500 € brutto eine Gehaltserhöhung von 90,95 €, die Sie 110,18 € im Monat kostet (Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer, Werte 2026, ohne Umlagen).
Freigrenze heißt: alles oder nichts
Die 50 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Liegen die Sachbezüge eines Monats bei 50,01 €, ist nicht nur ein Cent steuerpflichtig, sondern der gesamte Betrag. Das passiert in der Praxis schneller als gedacht, weil alle Sachbezüge eines Monats zusammenzählen:
- die Guthabenkarte oder Gutscheine, auch Tankgutscheine,
- eine betriebliche Krankenversicherung, die Sie als Sachbezug zahlen,
- eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, wenn Sie selbst Vertragspartner des Studios sind,
- weitere Sachleistungen, für die keine eigene Steuerbefreiung oder Pauschalierung gilt.
30 € Tankgutschein und 20 € Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung passen genau in die Grenze. Kostet die Krankenversicherung 25 €, werden beide Leistungen voll steuer- und beitragspflichtig. Planen Sie die Bausteine deshalb gemeinsam und lassen Sie einen kleinen Puffer.
Nicht genutzte Beträge verfallen: Wer im Januar nur 30 € gibt, kann im Februar nicht 70 € geben. Das Guthaben auf einer Karte darf Ihr Mitarbeiter aber ansparen und später ausgeben. Steuerlich zählt der Monat, in dem Sie die Karte aufladen oder den Gutschein übergeben. Ein Jahresgutschein, der auf einen Schlag übergeben wird, sprengt deshalb die Grenze.
Nicht mitgezählt werden Vorteile, die einer eigenen Regel folgen: pauschal versteuerte Leistungen, Mahlzeiten mit amtlichem Sachbezugswert, ein Dienstwagen oder Rabatte auf Waren Ihres eigenen Betriebs. Eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG müssen Sie allerdings einheitlich für alle Sachzuwendungen eines Jahres wählen, und sie befreit nicht von Sozialabgaben.
Welche Gutscheine und Karten erlaubt sind
Seit 2022 sind Gutscheine und Guthabenkarten nur noch dann ein Sachbezug, wenn sie die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes für begrenzte Netze erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG). Vereinfacht heißt das, die Karte darf nur eingeschränkt einsetzbar sein:
| Art | Beispiel | Sachbezug? |
|---|---|---|
| Karte oder Gutschein für eine Stadt oder Region | City-Card, Einkaufsverbund einer Stadt, Karte für benachbarte Gemeinden oder die angrenzenden zweistelligen Postleitzahlbezirke | ja |
| Gutschein einer Ladenkette | Karte einer Supermarkt- oder Drogeriekette mit einheitlichem Auftritt, auch bundesweit und im eigenen Onlineshop | ja |
| Sehr begrenzte Produktpalette | Tankkarte für Kraftstoff und Ladestrom, Fitness, Streaming, Bücher, Kleidung | ja |
| Gutschein eines Online-Händlers | nur für das eigene Sortiment des Händlers, nicht für Angebote fremder Verkäufer auf einem Marktplatz | nur eigenes Sortiment |
| Prepaid-Kreditkarte ohne Einschränkung | überall einsetzbar, mit eigener IBAN, Überweisungs- oder Bargeldfunktion | nein, Geldleistung |
| Geld oder Kostenerstattung | Überweisung, Barzahlung, Erstattung gegen Quittung | nein |
Grundlage ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. März 2022. Spezialisierte Anbieter haben ihre Karten so gebaut, dass sie die Kriterien erfüllen, meist über eine regionale Begrenzung auf die Umgebung Ihres Mitarbeiters. Lassen Sie sich die Einhaltung vom Anbieter bestätigen. Gebühren, die Sie dem Anbieter für Einrichtung und Aufladung zahlen, sind übrigens kein zusätzlicher Arbeitslohn und belasten die 50 € nicht.
Zusätzlich zum Lohn: die Bedingung, an der vieles scheitert
Gutscheine und Geldkarten sind nur steuerfrei, wenn Sie sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Das Gesetz sagt genau, was das bedeutet (§ 8 Abs. 4 EStG). Die Leistung darf
- nicht auf den Lohnanspruch angerechnet werden,
- nicht durch eine Kürzung des Lohns finanziert werden,
- nicht an die Stelle einer bereits vereinbarten künftigen Lohnerhöhung treten, und
- beim Wegfall der Leistung darf der Lohn nicht steigen.
Eine Gehaltsumwandlung in Sachbezüge ist damit ausgeschlossen. Auch die Sozialversicherung sieht das so: Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2021 (B 12 R 21/18 R) sind Leistungen, die im Tausch gegen einen Lohnverzicht gewährt werden, grundsätzlich beitragspflichtig, selbst wenn sie steuerfrei sind. Erlaubt ist dagegen, eine Erhöhung, die noch nicht vereinbart ist, von vornherein als Sachbezug zu gewähren. Genau so nutzen viele Betriebe die Karte: als Teil der jährlichen Anpassung, nur ohne Abzüge.
So führen Sie den Sachbezug ein
- Betrag festlegen. Bis 50 € im Monat, mit Puffer, wenn weitere Sachbezüge laufen.
- Anbieter wählen. Achten Sie auf die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien, die Akzeptanz in der Region Ihres Teams, die Gebühren und eine einfache Abrechnung für Ihr Lohnbüro.
- Schriftlich zusagen. Halten Sie fest, dass der Sachbezug freiwillig und zusätzlich zum Lohn gezahlt wird und dass bei Wegfall kein Lohnanspruch entsteht.
- Lohnkonto führen. Die monatlichen Aufladungen gehören ins Lohnkonto. Gute Anbieter liefern dafür eine Übersicht.
- Team informieren. 600 € im Jahr ohne Abzüge sind ein starkes Argument, wenn Ihr Team weiß, was dahintersteckt.
Der Sachbezug wirkt sofort, die Betriebsrente langfristig. Viele Betriebe kombinieren beides, damit jeder Mitarbeiter etwas davon hat, egal ob er heute mehr Netto braucht oder für später vorsorgen will.
Häufige Fragen
Kann ich die 50 € auch bar oder per Überweisung zahlen?
Nein. Geld, auch zweckgebundenes, ist kein Sachbezug. Das gilt ebenso für nachträgliche Kostenerstattungen, etwa wenn Ihr Mitarbeiter eine Quittung einreicht. Nur Waren, Dienstleistungen und Gutscheine oder Karten, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, fallen unter die Freigrenze.
Darf ich den Sachbezug aus einer Gehaltsumwandlung finanzieren?
Nein. Gutscheine und Geldkarten sind nur dann begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Sie dürfen also weder Gehalt kürzen noch eine bereits vereinbarte Erhöhung durch den Sachbezug ersetzen.
Was passiert, wenn ich die Grenze in einem Monat überschreite?
Dann ist der gesamte Sachbezug dieses Monats steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der Teil über 50 €. Retten lässt sich das, wenn Ihr Mitarbeiter den übersteigenden Betrag selbst zuzahlt. Eine Pauschalversteuerung einzelner Leistungen nach § 37b EStG hilft nur bei der Lohnsteuer: Sie gilt einheitlich für alle Sachzuwendungen eines Jahres, und Sozialabgaben fallen trotzdem an. Einfacher ist ein kleiner Puffer von Anfang an.
Zählen Geschenke zum Geburtstag in die 50 €?
Nein. Sachgeschenke zu einem persönlichen Anlass wie Geburtstag oder Hochzeit sind als Aufmerksamkeit bis 60 € je Anlass steuerfrei und belasten die 50-Euro-Grenze nicht. Geldgeschenke sind dagegen immer steuerpflichtig.
Bekommen Minijobber und Teilzeitkräfte auch den Sachbezug?
Ja, und bei Minijobbern ist das besonders attraktiv: Ein Sachbezug im Rahmen der Freigrenze ist kein Arbeitsentgelt und zählt deshalb nicht auf die Minijob-Grenze von 603 € im Monat (2026) an.
Muss ich den Sachbezug dokumentieren?
Ja. Sachbezüge gehören in das Lohnkonto, auch wenn sie steuerfrei bleiben. Bei Karten übernimmt das in der Regel der Anbieter mit einer Übersicht über alle Aufladungen, die Sie an Ihr Lohnbüro weitergeben.
Was passt zu Ihrem Betrieb?
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 8 EStG: Einnahmen, Sachbezug und Zusätzlichkeit
- § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG: Ausnahmen für begrenzte Netze und Produktpaletten
- § 3 SvEV: Sonstige Sachbezüge, 50-Euro-Grenze in der Sozialversicherung
- BMF-Schreiben vom 15.03.2022: Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, bereitgestellt von der IHK München
- BSG, Urteil vom 23.02.2021, B 12 R 21/18 R: Zusätzlichkeit in der Sozialversicherung
- Barmer, Sozialversicherungslexikon: Betriebliche Krankenversicherung und 50-Euro-Grenze
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen mit Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung, Rechtsfragen zur betrieblichen Versorgung mit einer Kanzlei, zum Beispiel unserem Kooperationspartner KLEFFNER Rechtsanwälte.